Konkrete Situationen in der Gruppenstunde oder am Lager

Übernehme ich als Lagerverantwortliche/r eine besondere Haftung?

Als Lagerverantwortliche/r kannst du natürlich nicht über jeden Schritt aller Kinder und aller Gruppenleiter/innen Bescheid wissen, aber es kommen dir wichtige Organisations- und Entscheidungsaufgaben zu: Du musst dir gemeinsam mit den anderen Gruppenleiter/innen Lagerregeln (für Kinder und Gruppenleiter/innen) überlegen, auf deren Einhaltung schauen und alle grundlegenden Entscheidungen treffen. Dazu gehört es auch, riskante Unternehmungen zu unterbinden (z.B. Besuch des Schwimmbades bei kalten Wetter oder mit zu wenigen Aufsichtspersonen, Bergtour mit einem gefährlichen Klettersteig,…). Du solltest während des ganzen Lagers den Überblick bewahren! Da du dich im Lageralltag auf die anderen Gruppenleiter/innen verlassen können musst, ist es wichtig, auch schon im Vorfeld zu überlegen: Wen kann ich als Helfer/in auf Lager mitnehmen? Welche Gruppenleiter/innen muss ich eventuell noch einmal besonders auf bestimmte Lagerregeln, aufmerksam machen, weil es z.B. schon öfters Probleme gegeben hat? Diese Fragen musst du dir umso mehr stellen, je jünger die Gruppenleiter/innen und Helfer/innen sind.

Grundsätzlich kannst auch du nur für Handlungen haftbar gemacht werden, die in einem Zusammenhang mit deinem eigenen Handeln stehen. Es trifft dich aber im Unterschied zu den anderen Gruppenleiter/innen ein gewisses „Organisations- bzw. Auswahlverschulden“, d.h. es ist deine Aufgabe, darauf zu schauen, dass am Lager die nötigen Rahmenbedingungen vorhanden sind, um Gefahren zu vermeiden und nur solche Personen die Aufsicht über Kinder übernehmen, die dazu auch geeignet sind.

Dieser Verantwortung kannst du dich auch nicht durch Haftungsausschlusssätze entziehen, wie sie sich oft auf Anmeldeformularen finden. Folgender Hinweis für Eltern wäre aber auf Lageranmeldungsformularen zu empfehlen:
„Die Lagerleitung macht darauf aufmerksam, dass sie für Schäden, die durch Ihr Kind entstehen oder Ihrem Kind zugefügt werden, keine Haftung übernimmt, sofern sie die ihr zumutbare Aufsichtspflicht eingehalten hat.“

Damit wird klar: Du weiß, dass du die Aufsichtspflicht einhalten musst, du bist dir deiner Verantwortung bewusst, aber du haftest sicher nicht für alles, was möglicherweise passieren könnte. Im Fall einer Klage gilt: Für alles, woran ein/e Gruppenleiter/innen/in selbst schuld ist (z.B. Körperverletzungen), ist er/sie auch persönlich haftbar. In allen anderen Fällen, wird meist der Veranstalter (bei einem Lager ist das die Pfarre) zur Verantwortung gezogen.

Wie viele Gruppenleiter/innen müssen mindestens auf Lager mitfahren?

Es gibt im Bereich der freiwilligen Kinder- und Jugendarbeit keinen genau geregelten Betreuungsschlüssel. Um diese Frage für ein Jungscharlager deiner eigenen Pfarre beantworten zu können, solltest du dir überlegen, was in der konkreten Situation möglich ist. Steht z.B. von vornherein fest, dass heuer nur wenige Gruppenleiter/innen im Sommer Zeit haben werden, auf Lager zu fahren, so muss man die Anzahl der Plätze für Kinder ebenfalls reduzieren. Überlege dir immer, was du dir und deinem Team vernünftigerweise zutrauen kannst. Und bedenke, dass Gruppenleiter/innen und Helfer/innen, die selbst noch nicht volljährig sind, zwar eine Hilfe darstellen, aber niemals die ganze Verantwortung übernehmen können.

Wenn auf das Lager (auch wenn es nur ein Wochenende ist) voraussichtlich Mädchen und Buben mitfahren werden, solltet ihr zusätzlich darauf achten, dass männliche und weibliche Gruppenleiter/innen oder Helfer/innen dabei sind.

Was muss ich beachten, wenn ich mit Kindern schwimmen gehe?

Auch hier gibt es keine fixe Regel, wie viele Gruppenleiter/innen als Aufsichtspersonen vorhanden sein müssen. Da Schwimmen (genauso wie z.B. Radfahren oder Wandern) ein erhöhtes Verletzungsrisiko in sich birgt, gilt es, besonders vorsichtig zu sein. Es ist sinnvoll, vor dem Schwimmen mit den Kindern gemeinsame Regeln aufzustellen z.B. nicht neben dem Becken laufen, keine Köpfler ins Wasser machen, etc. Die Kinder müssen auf jeden Fall beim Schwimmen beaufsichtigt werden, dürfen also nicht alleine ins Wasser gehen! Außerdem solltest du vor dem Lager mit den Eltern abklären, ob bzw. wie gut ihr Kind schwimmen kann, damit du weißt, auf wen du besonders Acht geben musst.

Darf ich Kindern Medikamente verabreichen?

Die Verabreichung von Medikamenten ist jedenfalls notwendig, wenn das betroffene Kind diese nehmen muss (z.B. Allergiker, Diabetiker). In diesem Fall bist du dafür verantwortlich, dass die Medikamente regelmäßig eingenommen werden. Ansonsten gilt als Grundregel: Alles, was zum körperlichen Wohl des Kindes getan werden kann, muss getan werden. Die Verabreichung von Salben, Aspirin, etc. ist daher grundsätzlich erlaubt. Es empfiehlt sich aber, bei Beschwerden auf jeden Fall die Eltern zu kontaktieren: Sie wissen, welche Medikamente ihr Kind verträgt und sie haben ein Recht darauf, darüber informiert zu werden, wenn es ihrem Kind schlecht geht. Hat ein Kind z.B. Kopfweh, darf der/die Gruppenleiter/in ihm Kopfwehtabletten geben. Geht das Kopfweh jedoch nicht weg, muss er/sie mit dem Kind zu einem Arzt fahren. Spätestens dann müssen auch die Eltern verständigt werden.
Eine Liste, was alles in einer Lagerapotheke sein sollte, findest du hier...

Muss ich Erste Hilfe leisten?

Hier gilt dasselbe wie für die Verabreichung von Medikamenten: Alles, was zum körperlichen Wohl des Kindes getan werden kann, muss getan werden. Ob du im Ernstfall selbst Erste Hilfe leistest oder „nur“ die Rettung bzw. einen Arzt holst, hängt von deinen eigenen Fähigkeiten ab. Es empfiehlt sich daher, mindestens eine Person auf Lager mitzuhaben, die einen Erste Hilfe Kurs gemacht hat oder selbst noch vor dem Lager einen Kurs zu machen. Im Ernstfall können wenige Handgriffe für den weiteren Verlauf einer Verletzung ausschlaggebend sein. Sich im Vorfeld nicht mit der Möglichkeit von Unfällen auseinanderzusetzen, wäre unverantwortlich!

Ebenfalls wichtig: Überlege zu Beginn des Lagers, wo das nächste Spital gelegen ist, wie man es mit dem Auto erreicht, ob es örtliche Notrufnummern gibt, etc.

Sexualität am Lager, ist das verboten?

Sexualität zwischen Kindern und Gruppenleiter/innen ist absolut Tabu. Dabei gelten nicht nur  die Grenzen des Strafrechtes (§206ff. StGB: (Schwerer) Sexueller Missbrauch von Unmündigen bzw. Jugendlichen, Sittliche Gefährdung von Kindern unter 16 Jahren), sondern auch die, eines verantwortungsvollen Verständnisses von Kinder- und Jugendarbeit. Diese lässt sich mit Sexualität mit Kindern nicht vereinbaren.

Sexualität zwischen Kindern untereinander ist an sich nicht verboten und lässt sich auch nicht verbieten. Gruppenleiter/innen müssen sich jedoch zu diesem Thema klar positionieren und die Einhaltung ihre Grundsätze auch überwachen. Am Lager ist darauf zu achten, dass es getrennte Schlafräume für Mädchen und Buben gibt. Sexualität soll nicht gefördert werden. Gruppenleiter/innen sind jedoch nicht verpflichtet, die Kinder und Jugendlichen 24 Stunden am Tag zu bewachen – es gilt auch hier wieder das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Auch sorgsame Eltern könnten ihr Kind nicht rund um die Uhr beaufsichtigen! Bei Vorfällen muss jedoch reagiert werden – wird z.B. ein Bub im Mädchenzimmer ertappt, so muss man reagieren und tatsächlich „Wache stehen“.

Alkohol am Lager, ist das verboten?

Grundsätzlich sind die Jugendschutzgesetze des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten – dies betrifft nicht nur die Kinder, sondern auch die minderjährigen Gruppenleiter/innen! So darf z.B. eine 17jährige Gruppenleiterin aus einer Wiener Pfarre am Jungscharlager in Tirol keine Mischgetränke konsumieren (Alkopops wie Bacardi Breezer, etc.) Für volljährige Gruppenleiter/innen gilt bei Alkohol die Grenze der Vernunft und der Aufsichtspflicht.

Auch beim Alkohol gilt es, sich untereinander abzusprechen und das auch zu dokumentieren: Es muss immer mindestens eine Person absolut nüchtern und somit fahrtüchtig sein und (auch im Dunklen) den Weg zum nächsten Spital finden. Die übrigen Gruppenleiter/innen/innen dürfen zwar Alkohol konsumieren, müssen aber trotzdem imstande sein, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Die hat nämlich jede/r Einzelne für die gesamte Zeit des Lagers, also auch in der Nacht! Bricht z.B. auf einem Lager in der Nacht ein Brand aus, so muss jede/r Gruppenleiter/innen/in aufsichtsbereit sein. Das heißt: Trinken ist erlaubt, betrinken auf keinen Fall! Im Idealfall ist das Lager natürlich für alle alkoholfrei – damit seid ihr auf der sicheren Seite.

Theresa Fleischmann und Sandra Fiedler

[aus dem context "Aufsichtspflicht und Rechtliches"]