Fast alles was wir im Leben tun, ist auch durch Gesetze geregelt, die die wenigsten von uns auch nur im Überblick kennen. Das ist solange kein Problem, solange nichts passiert. Das gilt auch in der Jungschar. Deswegen wollen wir dir hier einen Überblick geben, worauf man in der Jungschar aufpassen sollte, was sich zu bedenken lohnt, wie Schaden vorgebeugt werden kann und was zu tun ist, wenn doch etwas passiert.
Wo Menschen etwas gemeinsam tun, kann immer etwas passieren, auch wenn alles getan wurde, schlimmes zu verhindern. Dessen sollte man sich immer bewusst sein – es sollte dazu führen, überlegt aber nicht ängstlich zu handeln.
So ist es gut, sich im Vorhinein zu überlegen, wo es mögliche Gefahrensituationen gibt und wie du damit umgehen wirst z.B. bei einem Ausflug: Sind genug Gruppenleiter/innen für die zu erwartende Anzahl an Kindern mit? Was mache ich, wenn sich ein Kind verletzt? Gibt es unterwegs gefährliche Kreuzungen? Welche Regeln mache ich mir vorher mit den Kindern aus? Das kann dabei helfen, dass gefährliche Situationen erst gar nicht entstehen bzw. wenn doch etwas passiert, rascher und überlegter gehandelt werden kann.
Wenn dann trotzdem etwas passiert, so ist das in vielen Fällen nicht verhinderbar. Zum Problem kann es dann werden, wenn die Eltern den/die Gruppenleiter/in (vor Gericht) zur Verantwortung ziehen wollen (was aber nur sehr selten tatsächlich vorkommt). Meist geht es dabei um Schadenersatz in Form von Geldleistungen und die Frage, ob ein schuldhafter Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorliegt.
Wir wollen dich dabei unterstützen, bei deiner Aufgabe als Gruppenleiter/in und Pfarrverantwortliche/r verantwortungsvoll und überlegt zu handeln, ohne dabei zu ängstlich zu sein.
Aufsichtspflicht und Haftung
Von Aufsichtspflicht und Haftung wird im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendarbeit immer wieder gesprochen, meist dann, wenn es um die Frage geht, ob die „Aufsichtspflicht verletzt“ wurde und wer für einen „Schaden haftet“.
Diese Fragen stellen sich immer dann, wenn im Rahmen der Jungschararbeit etwas passiert: Ein Kind hat sich beim Spielen verletzt (Personenschaden), ein Handy ist verloren gegangen (Sachschaden), jemand ist am Jungscharlager krank geworden. Hätte man das vermeiden können? Wer kümmert sich um das verletzte oder kranke Kind? Wer zahlt ein neues Handy?
Aufsichtspflicht und Haftung sind rechtliche Begriffe, die helfen, Antworten auf diese Fragen zu geben.
Was bedeutet Haftung?
Die Frage der Haftung (= das Einstehen-Müssen für ein Verhalten, das man selbst gesetzt oder eben nicht gesetzt hat) tritt dann auf, wenn ein Schaden entstanden ist und Eltern (als rechtliche Vertreter/innen ihrer Kinder) in der Folge Gruppenleiter/innen zur Verantwortung ziehen wollen. Ob einem/r Gruppenleiter/in ein entstandener Schaden vorwerfbar ist und er/sie demnach für diesen Schaden einstehen und Ersatz leisten muss, richtet sich nach den rechtlichen Grenzen der Aufsichtspflicht.
Was bedeutet Aufsichtspflicht?
„Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, (und) die Erziehung…“ (§ 146 Abs 1 ABGB).
Grundsätzlich übernehmen die Eltern (Erziehungsberechtigten) die Aufgabe, sich bestmöglich um ihr Kind zu kümmern bis es volljährig ist, d.h. das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie übernehmen für ihr Kind die Obsorge. Diese umfasst grundsätzlich Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Vermögensverwaltung und rechtliche Vertretung. Allerdings können auch Eltern nicht immer selbst auf ihr Kind aufpassen. Ist ein Kind also z.B. in der Gruppenstunde oder fährt es auf ein Jungscharlager mit, geht diese Aufgabe teilweise auf die dort anwesenden Gruppenleiter/innen über. Den Gruppenleiter/innen wird allerdings immer nur die Pflege und Aufsichtspflicht übertragen, jedoch nie die gesamte Obsorge. Aus diesem Grund können sie auch niemals in rechtlichen Belangen für ein Kind entscheiden.
Wer kann die Aufsichtspflicht übernehmen?
Grundsätzlich jede/r, dem/r die Aufsichtspflicht von den Erziehungsberechtigten übertragen wurde (Privat zB auch Babysitter/innen, …). Als Minderjährige stehen Gruppenleiter/innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen selbst noch unter Aufsicht.
Gegen diese Praxis spricht nichts, solange auch genügend volljährige Gruppenleiter/innen anwesend sind und die Eltern auf diese Situation hingewiesen wurden. Denn sie alleine entscheiden, ob sie genug Vertrauen in die Organisation haben und der Jungschar ihr Kind anvertrauen wollen.
Am Lager ist es die Aufgabe des/der volljährigen (!) „Letztveranwortlichen“ (z.B. des/der Lagerverantwortlichen oder des/der Pfarrverantwortlichen), zu entscheiden, ob auch die jüngeren Gruppenleiter/innen für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden und ob man sich auf sie verlassen kann. Dabei ist zu beurteilen, ob die jüngeren Gruppenleiter/innen grundsätzlich verlässlich, verantwortungsbewusst und eigenverantwortlich genug sind, um auf Kinder aufzupassen. Je größer die Kindergruppe und je aufwendiger die Situation ist, desto eher wird es notwendig sein, dass auch volljährige Gruppenleiter/innen anwesend sind.
Wenn Gruppenleiter/innen/innen unter 18 auf Lager mitfahren, müssen sie laut Wiener Jugendschutzgesetz von der jeweiligen Organisation – in diesem Fall der Jungschar – dazu befähigt, also ausgebildet worden sein. Als Ausbildung gelten die Grundkurse, die im Sommer auf der Burg Wildegg angeboten werden. Ein Workshop am Boarding Now gilt in diesem Kontext nicht als Ausbildung.
Als Mindestalter für Gruppenleiter/innen empfehlen wir 16 Jahre. Zum einen ist es wichtig, dass genügend Altersunterschied zwischen Kindern und Leiter/innen besteht und diese Grenzen nicht verschwimmen. Eine „Hierarchie“ ist auch für Kinder wichtig, damit sie sich darauf einstellen können, auf wen sie hören müssen. Zum anderen soll diese Altersgrenze auch den jüngeren Gruppenleiter/innen helfen, dass sie mit ihrer neuen Aufgabe nicht überfordert werden.
Damit (jüngere) Gruppenleiter/innen ihre Aufgaben und Verantwortung gut übernehmen können, ist eine pädagogische Grundausbildung eine gute Hilfe. Es ist sinnvoll, zum Beispiel an einem Jungschar-Grundkurs teilzunehmen, um gut in diese besondere neue Rolle zu finden.
Wann beginnt und wann endet sie?
Grundsätzlich beginnt bzw. endet die Aufsichtspflicht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Eltern ihre eigene Pflicht an die Gruppenleiter/innen übertragen bzw. diese wieder übernehmen. Beginn und Ende der Aufsichtspflicht können mit den Eltern auch ausdrücklich vereinbart werden, z.B. schriftlich am Anfang des Jahres: „Wir übernehmen die Aufsicht für Ihr Kind von Beginn bis Ende der wöchentlichen Gruppenstunde.“
Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, spielt das Alter der Kinder und die üblichen Gepflogenheiten eine wichtige Rolle: Ältere Kinder können meist schon allein nach Hause gehen, Jüngere müssen auf jeden Fall vom/von der Gruppenleiter/in so lange beaufsichtigt werden, bis sie jemand aus der Pfarre wieder abholt. Auf einem Jungscharlager, Ausflug etc. besteht die Aufsichtspflicht von Beginn der Veranstaltung (Abgeben durch die Eltern) bis zum Ende (Abholen durch die Eltern).
Auch in den Pausen, in der Nacht, in der Freizeit am Lager etc. gilt die Aufsichtspflicht. Dabei ist zu beachten, dass bei der Erfüllung der Aufsichtspflicht an Gruppenleiter/innen kein strengerer Maßstab angelegt werden darf als an die Eltern selbst: Auch Eltern können ihre Kinder nicht rund um die Uhr bewachen, werden aber alles ihnen Mögliche tun, um gut für die Kinder zu sorgen. So reicht es normalerweise aus, die Kinder ins Bett zu bringen, zu kontrollieren, ob sie auch in ihrem eigenen Bett eingeschlafen sind und ihnen am Anfang des Lagers zu sagen, an wen sie sich wenden können, wenn sie z.B. in der Nacht Angst haben.
Was umfasst die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht erfüllt, wer Kinder vor Gefahren und Schäden schützt, wer Schäden, die vom Kind selbst ausgehen können, unterbindet, wer Situationen nach bestem Wissen und Gewissen richtig einschätzt und wer dementsprechend pädagogisch handelt. Nicht jedes Kind benötigt dasselbe Maß an Aufmerksamkeit und Aufsicht. Alter, Reife und Entwicklung spielen genauso eine Rolle wie bisherige Erfahrungen, die man schon mit dem Kind gemacht hat. „Wilde“, jüngere Kinder brauchen sicher mehr Beaufsichtigung als ältere Kinder, die schon oft auf Lager mitgefahren sind und daher schon wissen, dass sie sich an bestimmte Regeln halten müssen.
Man kann die die Aufsichtspflicht grob in vier Bereiche gliedern:
Erkundigungspflicht im Vorfeld, um Gefahren zu vermeiden: Vorab muss z.B. geklärt werden, wer während des Lagers Kontaktperson ist (Notfallnummer der Eltern, etc.), ob ein Kind schwimmen kann, geimpft ist, Allergien oder Krankheiten hat oder regelmäßig Medikamente einnehmen muss. Diese Informationen sind zu dokumentieren und es ist darauf besonders zu achten. Ebenso ist es wichtig, sich vor einem Lager einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen: Wo ist das nächste Spital? Gibt es örtliche Notrufnummern? Gibt es spezielle Notausgänge im Quartier?
Anleitungs- und Warnpflicht: Kinder brauchen altersgerechte Regeln und Hinweise, damit am Lager möglichst wenig passiert (z.B. nur in Begleitung über die Straße und in den Wald gehen, nicht am Fenster sitzen, nur auf der Wiese und nicht im Hof Ball spielen, etc.). Regeln und Verbote sollten kindgerecht erklärt und begründet werden.
Kontrollpflicht: Die Einhaltung der aufgestellten Lagerregeln müssen kontrolliert werden. Oft müssen wichtige Regeln immer wieder wiederholt werden. Gerade wenn schon einmal gegen eine Regel verstoßen worden ist, müssen sich die Gruppenleiter/innen verstärkt darum kümmern.
Eingreifpflicht: Bei der Missachtung von Erklärungen, Warnungen und Verboten muss eingegriffen werden. Mögliche Konsequenzen müssen vorher angekündigt werden, damit sich die Kinder darauf einstellen können, z.B. „Es ist verboten im Hof Fußball zu spielen, weil die Fenster zerschlagen werden können. Wenn wir sehen, dass ihr euch nicht daran haltet, räumen wir die Fußbälle weg und lassen nur mehr die Federballschläger heraußen.“
Alles dokumentieren!
Rechtliche Probleme und die Frage der Haftung treten immer dann auf, wenn etwas passiert ist und Eltern in der Folge Gruppenleiter/innen zur Verantwortung ziehen wollen. In den meisten Fällen ist es möglich, mit den betroffenen Eltern und Kindern Lösungen zu finden, ohne vor Gericht zu gehen. So sind z.B. viele Sachschäden von diversen Versicherungen gedeckt.
Sollte es dennoch zu einen Gerichtsprozess kommen, solltest du schon im Vorfeld folgendes beachten: Meist wird von Eltern (als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder) Schadenersatz in Form von Geldleistungen, bei Verletzungen auch in Form von Renten) eingeklagt. In einem Prozess hat der/die Richter/in zu prüfen, ob dem/der belangten Gruppenleiter/in sein/ihr Verhalten vorwerfbar ist (Frage der Schuld).
Der/die Richter/in wird Erkundigungen anstellen, wie das Lager im Allgemeinen organisiert war, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um Unfälle und Zwischenfälle zu vermeiden, wie verantwortungsbewusst die Gruppenleiter/innen mit den Kindern umgehen, etc. Die Eltern müssen beweisen, dass der/die Gruppenleiter/in seine/ihre Aufsichtspflicht nur unzureichend wahrgenommen hat. Der/die Gruppenleiter/in versucht, das Gegenteil nachzuweisen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelangt der/die Richter/in zur Überzeugung, wem er/sie glaubt und ob ein schuldhafter Verstoß der Aufsichtspflicht vorliegt bzw. ob ein allfälliges Mitverschulden der geschädigten Person besteht.
Das bedeutet, dass der/die Richter/in alle Beweise, die von ihm/ihr aufgenommen werden nach freiem Ermessen würdigen kann und ihnen im Einzelnen mehr oder weniger Gewicht beimessen kann. Als Beschuldigte/r hast du die Möglichkeit, vor Gericht eine Aussage zu machen, bei der du darlegen wirst, was in der Situation konkret passiert ist, wie du dich verhalten hast und warum du so gehandelt hast. Wichtig ist, dass dabei zum Ausdruck kommt, wie verantwortungsvoll dein Umgang mit Kindern und mit Gefahrensituationen ist. (Beispiele für Beweise vor Gericht: Einvernahme des/der Gruppenleiters/in, des Kindes, der Eltern, allfälliger anderer Zeugen z.B. andere Gruppenleiter/innen, die den Vorfall beobachtet haben; vorgelegte Urkunden z.B. Protokolle über die Organisation des Lagers; Lokalaugenschein: Wie hat es am Unfallort wirklich ausgesehen? Sachverständigengutachten zur Frage der entstandenen Verletzungen, Schmerzdauer, etc.)
Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, alles zu dokumentieren, was später einmal relevant sein kann: z.B. Protokolle von Nachbesprechungen anlegen, aus denen ersichtlich ist, wer welchem Kind seine Medikamente gibt; wer an welchem Abend absolut nüchtern war um im Notfall mit dem Auto zu fahren; wer mit einem Kind beim Arzt war; wer mit den Eltern telefoniert hat; welche „zwischenmenschlichen“ Probleme zwischen Kindern aufgetreten sind, etc. Ebenfalls sollten „Rechte und Pflichten“ von Gruppenleiter/innen schriftlich festgehalten werden, um zu zeigen, dass man sich der Verantwortung bewusst ist und sich über mögliche Probleme und deren Vermeidung schon im Vorfeld Gedanken gemacht hat. Solche „internen Richtlinien“ sprechen im Falle eines Prozesses sicher für sich und können den einzelnen Gruppenleiter/innen sehr zugute kommen.
Theresa Fleischmann
[aus dem context "Aufsichtspflicht und Rechtliches"]